Der von der C. AG mit der Privatklägerin geschlossene Kaufvertrag vom 9. Dezember 2016 sehe in der Tat in äusserst unüblicher Weise keine Sicherung der Kaufpreisforderung der Privatklägerin vor. Die Abklärungen betreffend die explizite Formulierung im notariell beurkundeten Kaufvertrag seien im Gange. Nicht von der Hand zu weisen sei, dass der Kaufvertrag sehr einseitig zugunsten der C. AG formuliert worden sei. Nutzen und Gefahr seien bereits am 1. Januar 2017 auf die C. AG übergegangen. Die ungesicherte Kaufpreisforderung sollte jedoch erst am 31. Dezember 2023 fällig werden.