Es sei zu prüfen, ob eine spätere Einziehung durch den Sachrichter gemäss Art. 70 f. StGB wahrscheinlich sei. Mangels jeglicher Begründung für die Unterstellung, wonach sie beim Erwerb mutmasslich nicht gutgläubig gewesen sei, liege eine Gehörsverletzung vor. In diesem Sinne müsste zunächst zumindest ansatzweise erklärt werden, weshalb sie als "mutmasslich nicht gutgläubig" eingeschätzt werde. Dies sei nicht der Fall. Die Grundbuchsperre sei deshalb nicht rechtens.