Sie habe sich jedenfalls mit der C. AG (Herrn F.) dahingehend geeinigt, dass der Kaufpreis von Fr. 1'830'000.00 erst bei Weiterverkauf der Parzelle bezahlt werden müsse. Diese Konstellation sei nun eingetroffen, die Parzelle stehe kurz vor dem Verkauf und sie werde den Kaufpreis von Fr. 1'830'000.00 selbstverständlich an die C. AG bzw. gemäss allfälligen anderslautenden Weisungen der kantonalen Staatsanwaltschaft bezahlen.