2. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Kurzbegründung in der angefochtenen Verfügung für sie nicht plausibel sei. Zum Strafverfahren des Beschuldigten könne sie sich nicht äussern, da ihr sowohl der Beschuldigte als auch die ihm vorgeworfenen Delikte unbekannt seien. Aus dem zwischen der C. AG und der Privatklägerin abgeschlossenen Kaufvertrag sei jedenfalls ersichtlich, dass der vereinbarte Kaufpreis entgegen der Kurzbegründung noch gar nicht geschuldet sei. Dieser werde erst am 31. Dezember 2023 zur Zahlung fällig.