1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerdeführerin ist als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des mit einer Grundbuchsperre belegten Grundstücks (vgl. Beschwerdebeilage 5) von der angefochtenen Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO; Art. 382 Abs.1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.