3.3. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2022 die Gutheissung der Beschwerde bzw. eventualiter, die Grundbuchsperre sei Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises (resultierend aus dem Liegenschaftsverkauf an die Beschwerdeführerin) auf ein Sperrkonto aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der kantonalen Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: