2. Mit Verfügung vom 16. August 2022 belegte die kantonale Staatsanwaltschaft die Liegenschaft Grundbuchblatt Nr. ccc, Q. (E-GRID […]) mit Beschlag und wies das Grundbuchamt in R. an, im Grundbuch auf dieser Liegenschaft eine Grundbuchsperre anzumerken. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 19. August 2022 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. August 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung/Grundbuchsperre vom 16. August 2022 (Ziffern 1 und 2 des Auftrags) sei vollumfänglich aufzuheben.