1. 1.1. Die C. AG schloss als Käuferin mit D. (Privatklägerin) als Verkäuferin am 9. Dezember 2016 einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über drei Grundstücke in Q. (Grundbuch Q. [Gbbl.-Q.] Nr. aaa, bbb und ccc) zu einem Gesamtkaufpreis von Fr. 4'000'000.00 ab. Der Eigentumsübergang erfolgte mit dem Grundbucheintrag. Der Kaufpreis sollte spätestens am 31. Dezember 2023 zur Zahlung fällig werden. Entsprechende Zahlungen der C. AG an die Privatklägerin erfolgten bis dato nicht.