5. Die Kosten des Ausstandsverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Entschädigung ist ihm keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 38.00, insgesamt Fr. 838.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)