Dass Gerichtspräsident Meier vor diesem Hintergrund "einstweilen" auf eine Strafanzeige verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden und vermag ihn gegenüber dem Gesuchsteller in keiner Weise als befangen erscheinen zu lassen. Soweit der Gesuchsteller schliesslich wiederum die Nichtbeachtung der "Vertretungsverhältnisse" sowie eine manipulative Fallzuteilung geltend macht, ist er – mit Verweis auf E. 3.1. hiervor – nicht zu hören. Damit gelingt es dem Gesuchsteller nicht, auch nur eine womöglich befangenheitsbegründende Tatsache glaubhaft zu machen, womit auf das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident Meier nicht einzutreten ist.