vom 5. August 2022, E. 7). Die Erstattung einer Strafanzeige wird durch Gerichtspräsident Meier denn auch nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern es wird darauf hingewiesen, dass "einstweilen" keine Strafanzeige erstattet werde. Dabei begründet er auch, weshalb Dr. I. bei der Erstellung des Gutachtens sich nicht strafbar gemacht hat. Auch diesbezüglich ist die Verfügung vom 5. August 2022 nachvollziehbar. Dass Gerichtspräsident Meier vor diesem Hintergrund "einstweilen" auf eine Strafanzeige verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden und vermag ihn gegenüber dem Gesuchsteller in keiner Weise als befangen erscheinen zu lassen.