Die Verfügung vom 5. August 2022 ist weder offensichtlich haltlos noch sinnwidrig begründet, weshalb es am Gesuchsteller gewesen wäre, aufzuzeigen, weshalb sie für die Beurteilung der Befangenheit von Gerichtspräsident Meier dennoch von Belang sein soll. Der Gesuchsteller setzt sich in seinem Ausstandsgesuch nicht ansatzweise mit den Erwägungen von Gerichtspräsident Meier in der besagten Verfügung auseinander. Er bringt diesbezüglich lediglich vor, dass es unhaltbar sei, zu erfahren, dass gegen die Staatsanwältin oder Dr. I. keine Anzeige erstattet werde.