- die Eingabe vom 28. Juli 2022 der Anklägerin zur Kenntnis zugestellt wird; - der Verteidiger darauf hingewiesen wird, dass E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur den Formvorschriften nicht genügen und unbeachtlich bleiben; - auf den Antrag auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren gemäss Art. 374 ff.