man das Ausstandsgesuch zeitlich in Bezug zur mit vorliegendem Gesuch gerügten Verfügung vom 5. August 2022, so ist die Stellung des – am 23. August 2022 der Post übergebenen – Ausstandsbegehrens genau 15 Tage nach Kenntnisnahme der fraglichen Verfügung erfolgt. Im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung (E. 2.2. hiervor) erscheint die Fristwahrung im vorliegenden Fall zumindest fraglich, wobei diese Frage letztlich offengelassen werden kann, da sich das Ausstandsgesuch in materieller Hinsicht ohnehin als unbegründet erweist (vgl. E. 4.2.2. hiernach).