Damit steht fest, dass dem Gesuchsteller längst bekannt war, dass Gerichtspräsident Meier im – hier massgeblichen – Strafverfahren (ST.2022.50) die Verfahrensleitung innehat, wobei der Gesuchsteller bereits damals der Ansicht war, dass Gerichtspräsident Meier in den Ausstand zu treten habe. Im vorliegenden Verfahren gründet das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers (offenbar) in der durch Gerichtspräsident Meier erlassenen Verfügung vom 5. August 2022, welche dem Gesuchsteller am 8. August 2022 zugestellt wurde (vgl. Zustellnachweis in den Akten). Stellt -8-