Meier damals hinsichtlich des Strafverfahrens ST.2022.50 mit Schreiben vom 13. Juni 2022 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter, welche mit Entscheid vom 28. Juni 2022 (SBK.2022.190) auf das Ausstandsgesuch nicht eintrat. Damit steht fest, dass dem Gesuchsteller längst bekannt war, dass Gerichtspräsident Meier im – hier massgeblichen – Strafverfahren (ST.2022.50) die Verfahrensleitung innehat, wobei der Gesuchsteller bereits damals der Ansicht war, dass Gerichtspräsident Meier in den Ausstand zu treten habe.