dem eine Manipulation bei der Fallzuteilung im Raum stehe. 4.2. 4.2.1. Der Gesuchsteller beantragte bereits vor einigen Monaten mit undatiertem Schreiben zuhanden des Bezirksgerichts Zofingen den Ausstand von Gerichtspräsident Meier in den Verfahren […]. Das Ausstandsgesuch leitete Gerichtspräsident Meier damals hinsichtlich des Strafverfahrens ST.2022.50 mit Schreiben vom 13. Juni 2022 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter, welche mit Entscheid vom 28. Juni 2022 (SBK.2022.190) auf das Ausstandsgesuch nicht eintrat.