Der Gesuchsteller verfolgt auch mit diesem Ausstandsgesuch augenscheinlich nur den Zweck, das Verfahren zu stören und den gerichtlichen Betrieb lahm zu legen, was sich darin zeigt, dass er ein Ausstandgesuch gegen "(…) aller meine Person betreffender Verfahren (…)" stellt. Im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.3. hiervor) erweist sich das Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Schär sowohl als missbräuchlich wie auch als untauglich, so dass vorliegend nicht darauf einzutreten ist und eine Weiterleitung an das Berufungsgericht (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO) auch in diesem Punkt ohne weiteres unterbleiben kann.