Soweit ein Strafantrag des Gesuchstellers nicht entgegengenommen oder nicht behandelt worden sein sollte, ist er wiederum auf die entsprechenden Rechtsbehelfe zu verweisen, wobei er seine Einwände hinreichend zu begründen hätte. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgründe erweisen sich sowohl als missbräuchlich wie auch als untauglich, so dass eine Weiterleitung des Ausstandsgesuch an das Berufungsgericht (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO) unterbleiben kann, soweit es Oberrichter Richli betrifft. Folgerichtig ist auf das Ausstandsgesuch in diesem Punkt nicht einzutreten.