Soweit der Gesuchsteller schliesslich vorbringt, dass sein "Strafantrag unter den Tisch gekehrt werden soll", ist er darauf hinzuweisen, dass die Leitung eines Strafverfahrens bzw. die Entgegennahme von Strafanträgen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau fällt und folglich von deren Präsident, Oberrichter Richli, in keiner Weise beeinflusst werden kann. Soweit ein Strafantrag des Gesuchstellers nicht entgegengenommen oder nicht behandelt worden sein sollte, ist er wiederum auf die entsprechenden Rechtsbehelfe zu verweisen, wobei er seine Einwände hinreichend zu begründen hätte.