unterlässt, diesen geltend gemachten Ausstandsgrund auch nur ansatzweise zu begründen, geschweige denn glaubhaft zu machen. Soweit der Gesuchsteller schliesslich vorbringt, dass sein "Strafantrag unter den Tisch gekehrt werden soll", ist er darauf hinzuweisen, dass die Leitung eines Strafverfahrens bzw. die Entgegennahme von Strafanträgen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau fällt und folglich von deren Präsident, Oberrichter Richli, in keiner Weise beeinflusst werden kann.