ergriffen hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren in materieller oder formeller Hinsicht fehlerhaft sein soll. Unbesehen davon, dass die Kritik des Gesuchstellers betreffend die falsche Zustellung des Entscheids in keiner Weise verfängt (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Juli 2022 [SBK.2022.139], Aktenzusammenzug E. 3, wonach der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Zustellung des Entscheids nicht mehr anwaltlich vertreten war), erscheint diese Argumentation schlichtweg untauglich, vorliegend einen Ausstandsgrund gegen Oberrichter Richli glaubhaft zu machen.