Der Gesuchsteller scheint sein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Richli teilweise mit angeblichen Verfahrensfehlern im Beschwerdeverfahren SBK.2022.139 zu begründen. In diesem Zusammenhang macht er bspw. geltend, der Entscheid im genannten Verfahren sei nicht korrekt eröffnet worden, da er ihm persönlich und nicht seinem Rechtsanwalt zugestellt worden sei. Hinsichtlich dieser Rüge wäre es dem Gesuchsteller offen gestanden, sich mittels Beschwerde an das Bundesgericht zu wenden, worauf er mit Schreiben des Präsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. August 2022 indessen aufmerksam gemacht wurde. Nachdem der Gesuchsteller kein Rechtsmittel