2 Abs. 5 lit. b). Ist demgegenüber die Beschwerdeinstanz selber von einem Ausstandsgesuch betroffen, was vorliegend betreffend die Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Richli und Oberrichterin Schär der Fall ist, so entscheidet – vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen – das Berufungsgericht darüber (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). 2.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).