d StPO zuständige Behörde ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig. Soweit das Ausstandsgesuch den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen, Thomas Meier, betrifft, entscheidet die Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Losgelöst davon, um welchen Ausstandsgrund es dem Gesuchsteller letztlich geht, liegt damit die Zuständigkeit zu dessen Beurteilung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (§ 13 EG StPO; § 65 Abs. 1 und 2 GOG; Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012, § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit.