Schliesslich ist auch die vom Gesuchsteller erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde i.S. SBK.2022.139" vorliegend nicht zu behandeln, zumal ein solches Rechtsmittel durch die Schweizerische Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Hätte sich der Gesuchsteller gegen den Entscheid vom 29. Juli 2022 im Verfahren SBK.2022.139 zur Wehr setzen wollen, hätte er das entsprechende Rechtsmittel gemäss Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde an das Bundesgericht) ergreifen müssen, worauf der Gesuchsteller mit Schreiben des Präsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. August 2022 hingewiesen wurde.