Soweit der Gesuchsteller in der Eingabe vom 24. August 2022 erwähnt, es sei die Nichtigkeit des Strafverfahrens STA2.2018.1311 und "des Strafbefehls" festzustellen, ist darauf nicht einzutreten, da der Gesuchsteller mit keinem Wort begründet und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das Strafverfahren STA2.2018.1311 nichtig sein soll. -4-