Weiter beantragt der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. August 2022 die Bewilligung der amtlichen Verteidigung rückwirkend auf den 11. August 2018, womit offensichtlich die amtliche Verteidigung im Rahmen des gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahrens (Verfahrens-Nr. ST.2022.50) gemeint ist. Auch auf diesen Antrag ist vorliegend nicht einzutreten, da dieser Antrag nicht in die sachliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau fällt, sondern durch die jeweilige Verfahrensleitung zu beurteilen ist (vgl. Art. 132 StPO).