1.2. Soweit der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 24. August 2022 Rechtsverzögerungsbeschwerde bezüglich seines Strafantrags und seiner "Privatklage" bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (angebliche Verfahrens-Nr. OSTA.2021.112) erhebt, ist darauf nicht einzutreten, zumal eine allfällige Rechtsverzögerung durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vorliegend nicht Prozessthema bildet und hinzukommend nicht ansatzweise ersichtlich ist und begründet wird, um welches oberstaatsanwaltschaftliche Verfahren es sich überhaupt handeln und inwiefern eine Rechtsverzögerung vorliegen soll.