3.2. Der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies den Gesuchsteller mit Schreiben vom 29. August 2022 darauf hin, dass keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau existiere und er sich für eine allfällige Anfechtung des Entscheids vom 29. Juli 2022 – gemäss Rechtsmittelbelehrung – an das Bundesgericht zu wenden habe. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass hinsichtlich seiner übrigen Vorbringen in den Eingaben vom 21. und 24. August 2022 das weitere Vorgehen separat geprüft werde.