Die "Nichtigkeitsbeschwerde" richtet sich gegen einen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Juli 2022 (SBK.2022.139), in welchem auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten wurde. Hintergrund dieses Beschwerdeverfahrens war der staatsanwaltschaftliche Antrag an das Bezirksgericht Zofingen betreffend einer Massnahme nach Art. 374 Abs. 1 StPO.