3. 3.1. Mit als "Nichtigkeitsbeschwerde" und "Verpflichtung zum Ausstand von GP Richli und GP Meier" betitelter Eingabe vom 21. August 2022 (Postaufgabe am 23. August 2022) gelangte der Gesuchsteller an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, wobei er am 24. August 2022 eine weitere "korrigierte" Eingabe mit ergänztem Betreff einreichte. Die "Nichtigkeitsbeschwerde" richtet sich gegen einen Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Juli 2022 (SBK.2022.139), in welchem auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten wurde.