Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.288 / va (ST.2022.50; STA.2018.1311) Art. 388 Entscheid vom 21. November 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller B._____, […] Gegenstand Ausstand in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Beim Bezirksgericht Zofingen ist zurzeit ein Strafverfahren gegen B. (fortan: Gesuchsteller) wegen versuchter und vollendeter Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz hängig (Verfahrens-Nr. ST.2022.50). 2. Mit Verfügung vom 5. August 2022 wies der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen, Thomas Meier, zahlreiche Anträge des Gesuchstellers betreffend das Strafverfahren ab. 3. 3.1. Mit als "Nichtigkeitsbeschwerde" und "Verpflichtung zum Ausstand von GP Richli und GP Meier" betitelter Eingabe vom 21. August 2022 (Postauf- gabe am 23. August 2022) gelangte der Gesuchsteller an die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, wobei er am 24. August 2022 eine weitere "korrigierte" Eingabe mit ergänztem Be- treff einreichte. Die "Nichtigkeitsbeschwerde" richtet sich gegen einen Ent- scheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 29. Juli 2022 (SBK.2022.139), in welchem auf die Be- schwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten wurde. Hintergrund dieses Beschwerdeverfahrens war der staatsanwaltschaftliche Antrag an das Be- zirksgericht Zofingen betreffend einer Massnahme nach Art. 374 Abs. 1 StPO. 3.2. Der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies den Gesuchsteller mit Schreiben vom 29. August 2022 darauf hin, dass keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen Ent- scheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Aargau existiere und er sich für eine allfällige Anfechtung des Ent- scheids vom 29. Juli 2022 – gemäss Rechtsmittelbelehrung – an das Bun- desgericht zu wenden habe. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller mitge- teilt, dass hinsichtlich seiner übrigen Vorbringen in den Eingaben vom 21. und 24. August 2022 das weitere Vorgehen separat geprüft werde. 3.3. Die Eingaben vom 21. und 24. August 2022 wurden durch die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Aus- standsbegehren gegen Gerichtspräsident Meier und Oberrichter Richli ent- gegengenommen und Ersterem zur Stellungnahme zugestellt, welche die- ser mit Schreiben vom 5. September 2022 erstattete. Dabei stellte er keine konkreten Anträge. -3- 3.4. Mit Schreiben vom 9. September 2022 (Postaufgabe) stellte der Gesuch- steller ein Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Oberrichterin Schär. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Gesuchsteller beantragt mit seinen Eingaben vom 21. August 2022, 24. August 2022 und 9. September 2022 den Ausstand des Gerichtspräsi- denten des Bezirksgerichts Zofingen, Thomas Meier, denjenigen des Prä- sidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, Oberrichter Richli, sowie denjenigen der Verfahrensleite- rin des vorliegenden Verfahrens, Oberrichterin Schär. Die Ausstandsgesu- che sind nachfolgend je separat zu prüfen (E. 3 und E. 4 hiernach). 1.2. Soweit der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 24. August 2022 Rechts- verzögerungsbeschwerde bezüglich seines Strafantrags und seiner "Pri- vatklage" bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (angebliche Verfahrens-Nr. OSTA.2021.112) erhebt, ist darauf nicht einzutreten, zumal eine allfällige Rechtsverzögerung durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vorliegend nicht Prozessthema bildet und hinzukommend nicht ansatzweise ersichtlich ist und begründet wird, um welches ober- staatsanwaltschaftliche Verfahren es sich überhaupt handeln und inwiefern eine Rechtsverzögerung vorliegen soll. Weiter beantragt der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. August 2022 die Bewilligung der amtlichen Verteidigung rückwirkend auf den 11. August 2018, womit offensichtlich die amtliche Verteidigung im Rahmen des gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahrens (Verfahrens-Nr. ST.2022.50) gemeint ist. Auch auf diesen Antrag ist vorliegend nicht einzutreten, da die- ser Antrag nicht in die sachliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau fällt, sondern durch die jeweilige Verfahrensleitung zu beurteilen ist (vgl. Art. 132 StPO). Soweit der Gesuchsteller in der Eingabe vom 24. August 2022 erwähnt, es sei die Nichtigkeit des Strafverfahrens STA2.2018.1311 und "des Strafbe- fehls" festzustellen, ist darauf nicht einzutreten, da der Gesuchsteller mit keinem Wort begründet und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das Straf- verfahren STA2.2018.1311 nichtig sein soll. -4- Schliesslich ist auch die vom Gesuchsteller erhobene "Nichtigkeitsbe- schwerde i.S. SBK.2022.139" vorliegend nicht zu behandeln, zumal ein sol- ches Rechtsmittel durch die Schweizerische Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Hätte sich der Gesuchsteller gegen den Entscheid vom 29. Juli 2022 im Verfahren SBK.2022.139 zur Wehr setzen wollen, hätte er das entsprechende Rechtsmittel gemäss Rechtsmittelbelehrung (Be- schwerde an das Bundesgericht) ergreifen müssen, worauf der Gesuch- steller mit Schreiben des Präsidenten der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. August 2022 hinge- wiesen wurde. 2. 2.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a bis lit. f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Aus- standsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b bis lit. e StPO abstützt, so entscheidet in Abhängigkeit davon, wer vom Ausstandsgesuch betroffen ist, die nach Art. 59 Abs. 1 lit. a bis lit. d StPO zuständige Behörde ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig. Soweit das Ausstandsgesuch den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen, Thomas Meier, betrifft, entscheidet die Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Losgelöst davon, um welchen Ausstandsgrund es dem Gesuchsteller letztlich geht, liegt damit die Zuständigkeit zu dessen Beurteilung bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (§ 13 EG StPO; § 65 Abs. 1 und 2 GOG; Geschäftsordnung des Oberge- richts vom 21. November 2012, § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b). Ist demgegenüber die Beschwerdeinstanz selber von einem Ausstandsge- such betroffen, was vorliegend betreffend die Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Richli und Oberrichterin Schär der Fall ist, so entscheidet – vor- behaltlich der nachfolgenden Ausführungen – das Berufungsgericht dar- über (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). 2.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechen- des Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen; ein Zuwarten während meh- rerer Wochen ist hingegen nicht zulässig. Begründen hingegen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt -5- zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Ge- suchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2020 vom 18. März 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Dass die Ausstandsgründe nach Art. 58 Abs. 1 StPO glaubhaft zu machen sind, bedeutet, dass sie zu substantiieren sind. Dementsprechend genügen blosse Vermutungen oder pauschale, vage Andeutungen nicht. Auch kann es der Gesuchsteller nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung be- lassen, sondern hat er die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indi- zien oder Beweismitteln zu substantiieren, etwa durch Einreichen entspre- chender Schriftstücke oder eine in sich selbst glaubhafte Darstellung. Grundsätzlich unzureichend ist es, einzig pauschale Ausstandsgründe ge- gen eine Behörde als Ganzes zu nennen (ANDREAS J. KELLER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 58 StPO; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.64 vom 15. Juli 2020 E. 3.1). 2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Behörde selber über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem anwendbaren Ver- fahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte. Die Miss- bräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Aus- stand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4). 3. 3.1. Zunächst ist das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Richli zu prüfen. Der Gesuchsteller betitelt seine Eingabe vom 21. August 2022 mit "Verpflich- tung zum Ausstand von GP Richli und GP Meier", wobei dieser Eingabe nicht ansatzweise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen der Ausstand von Oberrichter Richli beantragt wird. In seiner ergänzenden Eingabe vom 24. August 2022 bringt der Gesuchsteller vor, dass sein Strafantrag "unter den Tisch gekehrt werden soll", wobei insbesondere den involvierten Ge- richtspräsidenten (damit gemeint wohl auch Oberrichter Richli) das Partei- buch und die allfällige Begünstigung näher stehen würden als die Strafpro- zessordnung, wobei zudem eine Manipulation bei der Fallzuteilung im Raum stehe. Mit einer weiteren Eingabe vom 9. September 2022 (Postauf- gabe) macht der Gesuchsteller schliesslich geltend, dass es den gesetzli- chen Vorgaben widerspreche, dass Oberrichter Richli und Gerichtspräsi- dent Meier plötzlich die Vertretungsverhältnisse nicht beachten würden. -6- Daher seien Oberrichter Richli und Gerichtspräsident Meier in diesem Zu- sammenhang und auch aufgrund der anzunehmenden manipulativen Fall- zuteilung zum Ausstand zu verpflichten. Der Gesuchsteller scheint sein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Richli teilweise mit angeblichen Verfahrensfehlern im Beschwerdeverfahren SBK.2022.139 zu begründen. In diesem Zusammenhang macht er bspw. geltend, der Entscheid im genannten Verfahren sei nicht korrekt eröffnet worden, da er ihm persönlich und nicht seinem Rechtsanwalt zugestellt worden sei. Hinsichtlich dieser Rüge wäre es dem Gesuchsteller offen ge- standen, sich mittels Beschwerde an das Bundesgericht zu wenden, worauf er mit Schreiben des Präsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. August 2022 indessen auf- merksam gemacht wurde. Nachdem der Gesuchsteller kein Rechtsmittel ergriffen hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren in materieller oder formeller Hinsicht fehlerhaft sein soll. Unbesehen davon, dass die Kritik des Gesuchstellers betreffend die falsche Zustellung des Entscheids in keiner Weise verfängt (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Juli 2022 [SBK.2022.139], Ak- tenzusammenzug E. 3, wonach der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Zu- stellung des Entscheids nicht mehr anwaltlich vertreten war), erscheint diese Argumentation schlichtweg untauglich, vorliegend einen Ausstands- grund gegen Oberrichter Richli glaubhaft zu machen. Gesagtes gilt für die Behauptungen, wonach eine "manipulative Fallzuteilung" stattgefunden habe bzw. eine Begünstigung erfolgt sei, wobei es der Gesuchsteller erneut unterlässt, diesen geltend gemachten Ausstandsgrund auch nur ansatz- weise zu begründen, geschweige denn glaubhaft zu machen. Soweit der Gesuchsteller schliesslich vorbringt, dass sein "Strafantrag unter den Tisch gekehrt werden soll", ist er darauf hinzuweisen, dass die Leitung eines Strafverfahrens bzw. die Entgegennahme von Strafanträgen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau fällt und folglich von deren Präsident, Oberrichter Richli, in keiner Weise beeinflusst werden kann. Soweit ein Strafantrag des Gesuchstellers nicht entgegengenommen oder nicht behandelt worden sein sollte, ist er wiederum auf die entsprechenden Rechtsbehelfe zu ver- weisen, wobei er seine Einwände hinreichend zu begründen hätte. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Ausstandsgründe erweisen sich so- wohl als missbräuchlich wie auch als untauglich, so dass eine Weiterleitung des Ausstandsgesuch an das Berufungsgericht (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO) unterbleiben kann, soweit es Oberrichter Richli betrifft. Folgerichtig ist auf das Ausstandsgesuch in diesem Punkt nicht einzutreten. 3.2. Mit Eingabe vom 9. September 2022 (Postaufgabe) stellt der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Oberrichterin Schär, -7- wobei er es gänzlich unterlässt, diesen Antrag zu begründen. Das Aus- standsgesuch scheint eine unmittelbare Reaktion auf die Verfügungen vom 1. und 7. September 2022 im vorliegenden Verfahren zu sein, welche durch Oberrichterin Schär in ihrer Funktion als Verfahrensleiterin unterschrieben wurden und den Gesuchsteller offenbar sogleich dazu veranlassten, auch gegen sie ein Ausstandsgesuch einzureichen. Der Gesuchsteller verfolgt auch mit diesem Ausstandsgesuch augenscheinlich nur den Zweck, das Verfahren zu stören und den gerichtlichen Betrieb lahm zu legen, was sich darin zeigt, dass er ein Ausstandgesuch gegen "(…) aller meine Person betreffender Verfahren (…)" stellt. Im Lichte der zitierten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (vgl. E. 2.3. hiervor) erweist sich das Ausstandsge- such gegen Oberrichterin Schär sowohl als missbräuchlich wie auch als untauglich, so dass vorliegend nicht darauf einzutreten ist und eine Weiter- leitung an das Berufungsgericht (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO) auch in diesem Punkt ohne weiteres unterbleiben kann. 4. 4.1. Im Hinblick auf das Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zofingen, Thomas Meier, bringt der Gesuchsteller im We- sentlichen vor, dass dieser mit Verfügung vom 5. August 2022 festgehalten habe, dass gegen die Staatsanwältin oder den Gutachter Dr. I. einstweilen keine Strafanzeige erstattet werde, wobei der Strafantrag des Gesuchstel- lers bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau "mit vereinten Kräften unter den Tisch gekehrt werden soll". Dabei stehe den involvierten Personen, darunter wohl auch Gerichtspräsident Meier, das Parteibuch und die allfällige Begünstigung näher als die Strafprozessordnung, wobei zu- dem eine Manipulation bei der Fallzuteilung im Raum stehe. 4.2. 4.2.1. Der Gesuchsteller beantragte bereits vor einigen Monaten mit undatiertem Schreiben zuhanden des Bezirksgerichts Zofingen den Ausstand von Ge- richtspräsident Meier in den Verfahren […]. Das Ausstandsgesuch leitete Gerichtspräsident Meier damals hinsichtlich des Strafverfahrens ST.2022.50 mit Schreiben vom 13. Juni 2022 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter, welche mit Entscheid vom 28. Juni 2022 (SBK.2022.190) auf das Ausstandsgesuch nicht eintrat. Damit steht fest, dass dem Gesuchsteller längst bekannt war, dass Gerichtspräsident Meier im – hier massgeblichen – Strafverfahren (ST.2022.50) die Verfahrensleitung innehat, wobei der Gesuchsteller be- reits damals der Ansicht war, dass Gerichtspräsident Meier in den Aus- stand zu treten habe. Im vorliegenden Verfahren gründet das Ausstands- gesuch des Gesuchstellers (offenbar) in der durch Gerichtspräsident Meier erlassenen Verfügung vom 5. August 2022, welche dem Gesuchsteller am 8. August 2022 zugestellt wurde (vgl. Zustellnachweis in den Akten). Stellt -8- man das Ausstandsgesuch zeitlich in Bezug zur mit vorliegendem Gesuch gerügten Verfügung vom 5. August 2022, so ist die Stellung des – am 23. August 2022 der Post übergebenen – Ausstandsbegehrens genau 15 Tage nach Kenntnisnahme der fraglichen Verfügung erfolgt. Im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung (E. 2.2. hiervor) erscheint die Fristwah- rung im vorliegenden Fall zumindest fraglich, wobei diese Frage letztlich offengelassen werden kann, da sich das Ausstandsgesuch in materieller Hinsicht ohnehin als unbegründet erweist (vgl. E. 4.2.2. hiernach). 4.2.2. Mit Verfügung vom 5. August 2022 wies Gerichtspräsident Meier mehrere Anträge des Gesuchstellers ab, welche dessen Verteidiger mit E-Mail vom 28. Juli 2022 eingereicht hatte. Gerichtspräsident Meier verfügte nament- lich, dass - die Eingabe vom 28. Juli 2022 der Anklägerin zur Kenntnis zugestellt wird; - der Verteidiger darauf hingewiesen wird, dass E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur den Formvorschriften nicht genügen und unbe- achtlich bleiben; - auf den Antrag auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren gemäss Art. 374 ff. StPO vom 11. März 2022 eingetreten wird; - der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen wird; - der Antrag auf Einstellung des Verfahrens abgewiesen wird; - einstweilen keine Anzeige gegen die Staatsanwältin oder Dr. I. erstattet wird; - der Antrag auf Entfernung der Einvernahmen, die ohne Verteidigung und während der fürsorgerischen Unterbringung erfolgt sind, abgewie- sen wird; - der Antrag auf Übermittlung der Steuerveranlagung an den Verteidiger abgewiesen wird; - auf den Antrag auf Vernichtung der veranlassten DNA-Analyse nicht eingetreten wird. Die Verfügung vom 5. August 2022 ist weder offensichtlich haltlos noch sinnwidrig begründet, weshalb es am Gesuchsteller gewesen wäre, aufzu- zeigen, weshalb sie für die Beurteilung der Befangenheit von Gerichtsprä- sident Meier dennoch von Belang sein soll. Der Gesuchsteller setzt sich in seinem Ausstandsgesuch nicht ansatzweise mit den Erwägungen von Ge- richtspräsident Meier in der besagten Verfügung auseinander. Er bringt diesbezüglich lediglich vor, dass es unhaltbar sei, zu erfahren, dass gegen die Staatsanwältin oder Dr. I. keine Anzeige erstattet werde. In der Verfü- gung vom 5. August 2022 wird dargelegt, aus welchen Gründen seitens der Behörden zurzeit keine Strafanzeige gegen Dr. I. und die Staatsanwältin erstattet wird, wobei Gerichtspräsident Meier in seiner Verfügung berück- sichtigte, dass das Gutachten in einem Punkt fehlerhaft ist (vgl. Verfügung -9- vom 5. August 2022, E. 7). Die Erstattung einer Strafanzeige wird durch Gerichtspräsident Meier denn auch nicht kategorisch ausgeschlossen, son- dern es wird darauf hingewiesen, dass "einstweilen" keine Strafanzeige er- stattet werde. Dabei begründet er auch, weshalb Dr. I. bei der Erstellung des Gutachtens sich nicht strafbar gemacht hat. Auch diesbezüglich ist die Verfügung vom 5. August 2022 nachvollziehbar. Dass Gerichtspräsident Meier vor diesem Hintergrund "einstweilen" auf eine Strafanzeige verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden und vermag ihn gegenüber dem Gesuchstel- ler in keiner Weise als befangen erscheinen zu lassen. Soweit der Gesuch- steller schliesslich wiederum die Nichtbeachtung der "Vertretungsverhält- nisse" sowie eine manipulative Fallzuteilung geltend macht, ist er – mit Ver- weis auf E. 3.1. hiervor – nicht zu hören. Damit gelingt es dem Gesuchsteller nicht, auch nur eine womöglich befan- genheitsbegründende Tatsache glaubhaft zu machen, womit auf das Aus- standsgesuch gegen Gerichtspräsident Meier nicht einzutreten ist. 5. Die Kosten des Ausstandsverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Entschädigung ist ihm keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 38.00, insgesamt Fr. 838.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 10 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser