3. Zusammenfassend sind die Ausstandsgesuche somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Ausstandsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Ausstandsgesuche werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 18.00, zusammen Fr. 618.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)