Gesuchsteller mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen die für sein Strafverfahren zuständigen Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte gewissermassen auswählen könnte. Im vorliegenden Fall bestehen denn auch keine Anzeichen dafür, dass der abgelehnte Oberstaatsanwalt B. wegen der erhobenen Strafanzeige nicht mehr als unvoreingenommen zu betrachten (gewesen) wäre. Damit erweist sich das Ausstandsgesuch gegen Oberstaatsanwalt B. als offensichtlich unbegründet und ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.