2. Hinsichtlich des erneut verlangten Ausstandes von Oberstaatsanwalt B. ist wiederum mit Verweis auf die Begründung im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.244/245/246 darauf hinzuweisen, dass der blosse Hinweis auf eine Strafanzeige dessen Ausstand nicht zu rechtfertigen vermag. Es bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass der -5-