134 Abs. 2 StPO bei der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz vorzubringen (gewesen). - Was den beantragten Ausstand von Oberstaatsanwalt B. anbelangt, ist dieses, wie sogleich in E. 2 zu zeigen ist, offensichtlich materiell unbegründet, weshalb die Eintretensfrage offen bleiben kann.