- Was den beantragten Ausstand des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers, Rechtsanwalt C., anbelangt, so ist auf dieses Gesuch bereits (auch) deshalb nicht einzutreten, weil es sich beim amtlichen Verteidiger nicht um eine in einer Strafbehörde tätige Person handelt (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 – 14 StPO). Wie auch immer begründete Zweifel an einer wirksamen Verteidigung durch Rechtsanwalt C. wären gestützt auf Art. 134 Abs. 2 StPO bei der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz vorzubringen (gewesen).