Von daher ist nicht ersichtlich, weshalb über die auf dieses Berufungsverfahren bezogenen Ausstandsgesuche überhaupt noch zu befinden wäre, zumal der Gesuchsteller seine diesbezüglichen Ausstandsgesuche gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StPO zunächst bei der betreffenden Verfahrensleitung der Berufungsinstanz hätte anbringen müssen. Wie es sich abschliessend damit verhält, kann indessen offenbleiben: