1.6. Was die auf das Berufungsverfahren SST.2022.157 bezogenen (gegen Oberstaatsanwalt B. und Rechtsanwalt C. gerichteten) Ausstandsgesuche anbelangt, ist festzustellen, dass dieses Verfahren mit Berufungsverhandlung vom 31. August 2022 bereits zum Abschluss gebracht wurde, wobei der Gesuchsteller den Berufungsentscheid offenbar beim Bundesgericht angefochten hat (Verfahrensnummer 6B_1127/2022). Von daher ist nicht ersichtlich, weshalb über die auf dieses Berufungsverfahren bezogenen Ausstandsgesuche überhaupt noch zu befinden wäre, zumal der Gesuchsteller seine diesbezüglichen Ausstandsgesuche gestützt auf Art.