1.5. Die vom Gesuchsteller geltend gemachte Interessenkollision von Oberrichter F. wurde bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 23. September 2022 (SBK.2022.244/245/246) abgehandelt, weshalb vorliegend nicht mehr darauf einzugehen ist. Auch betreffend Oberrichter G. wurde im besagten Entscheid darauf hingewiesen, dass die gegen ihn erhobene Strafanzeige keinen Ausstandsgrund zu begründen vermag. Darauf kann ebenfalls verwiesen werden, ohne dass es ergänzender Ausführungen bedürfte.