1.4. Der Gesuchsteller betrachtet die in E. 1.2 genannten Personen offenbar als befangen, weil sie sich (wegen von ihm erstatteten Strafanzeigen) ihm gegenüber jeweils in einer Interessenskollision befänden. Damit beruft er sich sinngemäss auf den Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO.