1.3. Die Zuständigkeit, über die Ausstandsgesuche des Gesuchstellers zu entscheiden, richtet sich grundsätzlich nach Art. 59 Abs. 1 StPO. Namentlich in Bezug auf die gegen die Oberrichter F. und G. gerichteten Ausstandsgesuche ist aber darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Behörde selber über ein Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten kann, wenn dieses missbräuchlich oder untauglich ist (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4), was hier – wie sogleich in E. 1.5 zu zeigen ist – der Fall ist.