Im Ausstandsgesuch vom 27. August 2022 wurde im Betreff zwar (nebst Oberstaatsanwalt B. und Rechtsanwalt C.) einzig Oberrichter F. genannt. Im Rahmen der weiteren Ausführungen wurden sinngemäss aber auch gegen die Oberrichter G. und H. Interessenskollisionen geltend gemacht, was -3- so zu verstehen ist, dass die Oberrichter F., G. und H. beim Entscheid über seine Ausstandsgesuche gegen Oberstaatsanwalt B. und Rechtsanwalt C. in den Ausstand zu treten haben.