1.2. Im Ausstandsgesuch vom 26. August 2022 verwies der Gesuchsteller auf ein seit dem 12. Juli 2022 laufendes Verfahren "OSTA ST.2022.244" gegen Oberstaatsanwalt B. und Rechtsanwalt C., in welchem er "Ankläger" sei. Er stellte (sinngemäss) den einzig damit begründeten Antrag, dass Oberstaatsanwalt B. und Rechtsanwalt C. wegen Interessenskollision aus dem gegen ihn geführten Berufungsverfahren SST.2022.157 auszuschliessen seien. Diese dürften bei der auf den 31. August 2022 angesetzten Berufungsverhandlung nicht teilnehmen und sämtliche ihrer Verfahrenshandlungen seit dem 13. Juli 2022 seien für ungültig zu erklären.