2. Mit Eingaben datiert vom 26. August und 27. August 2022, welche der Gesuchsteller auch der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zustellte, machte der Gesuchsteller Interessenkollisionen der Oberrichter F., G. und H., von Oberstaatsanwalt B. und von Rechtsanwalt C. geltend. 3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).