Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.287 Art. 348 Entscheid vom 24. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Ausstandsbegehren gegen Oberstaatsanwalt B._____ und Rechtsanwalt C._____ in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Der Gesuchsteller reichte am 26. August 2022 bei der Aufsichtskommission Gerichte Kanton Aargau ein Ausstandsgesuch gegen Oberstaatsanwalt B. und Rechtsanwalt C. (amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers in dem ge- gen ihn geführten Strafverfahren) ein. Diese Eingabe wurde von der Auf- sichtskommission Gerichte Kanton Aargau am 29. August 2022 zuständig- keitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts überwiesen. 2. Mit Eingaben datiert vom 26. August und 27. August 2022, welche der Ge- suchsteller auch der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zustellte, machte der Gesuchsteller Interessenkollisionen der Oberrichter F., G. und H., von Oberstaatsanwalt B. und von Rechtsanwalt C. geltend. 3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechen- des Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). 1.2. Im Ausstandsgesuch vom 26. August 2022 verwies der Gesuchsteller auf ein seit dem 12. Juli 2022 laufendes Verfahren "OSTA ST.2022.244" gegen Oberstaatsanwalt B. und Rechtsanwalt C., in welchem er "Ankläger" sei. Er stellte (sinngemäss) den einzig damit begründeten Antrag, dass Ober- staatsanwalt B. und Rechtsanwalt C. wegen Interessenskollision aus dem gegen ihn geführten Berufungsverfahren SST.2022.157 auszuschliessen seien. Diese dürften bei der auf den 31. August 2022 angesetzten Beru- fungsverhandlung nicht teilnehmen und sämtliche ihrer Verfahrenshand- lungen seit dem 13. Juli 2022 seien für ungültig zu erklären. Im Ausstandsgesuch vom 27. August 2022 wurde im Betreff zwar (nebst Oberstaatsanwalt B. und Rechtsanwalt C.) einzig Oberrichter F. genannt. Im Rahmen der weiteren Ausführungen wurden sinngemäss aber auch ge- gen die Oberrichter G. und H. Interessenskollisionen geltend gemacht, was -3- so zu verstehen ist, dass die Oberrichter F., G. und H. beim Entscheid über seine Ausstandsgesuche gegen Oberstaatsanwalt B. und Rechtsanwalt C. in den Ausstand zu treten haben. 1.3. Die Zuständigkeit, über die Ausstandsgesuche des Gesuchstellers zu ent- scheiden, richtet sich grundsätzlich nach Art. 59 Abs. 1 StPO. Namentlich in Bezug auf die gegen die Oberrichter F. und G. gerichteten Ausstandsge- suche ist aber darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Behörde selber über ein Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten kann, wenn dieses missbräuchlich oder untauglich ist (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4), was hier – wie sogleich in E. 1.5 zu zeigen ist – der Fall ist. 1.4. Der Gesuchsteller betrachtet die in E. 1.2 genannten Personen offenbar als befangen, weil sie sich (wegen von ihm erstatteten Strafanzeigen) ihm ge- genüber jeweils in einer Interessenskollision befänden. Damit beruft er sich sinngemäss auf den Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO. Die Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO erfasst i.S. einer Auffangklausel die Befangenheit aus anderen als den in lit. a–e explizit aufgeführten Gründen. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint. Die Auslegung der Bestimmung kann sich auf die zur verfas- sungsmässigen Garantie auf ein unparteiisches Gericht ergangene um- fangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen. Misstrauen in die Unbefangenheit der in der Strafbehörde tätigen Person scheint danach u.a. bei besonderen Beziehungen zu einer Partei begründet. Eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe zwischen der in einer Straf- behörde tätigen Person und einer Partei kann den objektiven Anschein der Befangenheit begründen. Das Gesetz selbst nennt in diesem Zusammen- hang ausdrücklich Freundschaft oder Feindschaft. Ebenfalls hierher gehö- ren faktische Abhängigkeitsverhältnisse etwa einer Gerichtsperson zum Beschuldigten. Freundschaft oder Feindschaft müssen auf Seiten der in der Strafbehörde tätigen Person vorhanden sein. Ob die Partei derartige Ge- fühle hegt, ist ohne Bedeutung. Die Partei kann aber nicht aus eigenem Verhalten einen Ausstandsgrund bei der in einer Strafbehörde tätigen Per- son ableiten. So vermag die Einreichung einer Strafanzeige gegen den ab- gelehnten Richter für sich allein keinen Anschein der Befangenheit zu be- gründen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 ff. zu Art. 56 StPO). -4- 1.5. Die vom Gesuchsteller geltend gemachte Interessenkollision von Oberrich- ter F. wurde bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 23. September 2022 (SBK.2022.244/245/246) ab- gehandelt, weshalb vorliegend nicht mehr darauf einzugehen ist. Auch be- treffend Oberrichter G. wurde im besagten Entscheid darauf hingewiesen, dass die gegen ihn erhobene Strafanzeige keinen Ausstandsgrund zu be- gründen vermag. Darauf kann ebenfalls verwiesen werden, ohne dass es ergänzender Ausführungen bedürfte. Was die behauptete Interessenkolli- sion von Oberrichter H. anbelangt ist festzustellen, dass dieser nicht am Strafgericht des Obergerichts tätig ist, weshalb sich die Ausstandsfrage gar nicht stellt. 1.6. Was die auf das Berufungsverfahren SST.2022.157 bezogenen (gegen Oberstaatsanwalt B. und Rechtsanwalt C. gerichteten) Ausstandsgesuche anbelangt, ist festzustellen, dass dieses Verfahren mit Berufungsverhand- lung vom 31. August 2022 bereits zum Abschluss gebracht wurde, wobei der Gesuchsteller den Berufungsentscheid offenbar beim Bundesgericht angefochten hat (Verfahrensnummer 6B_1127/2022). Von daher ist nicht ersichtlich, weshalb über die auf dieses Berufungsverfahren bezogenen Ausstandsgesuche überhaupt noch zu befinden wäre, zumal der Gesuch- steller seine diesbezüglichen Ausstandsgesuche gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StPO zunächst bei der betreffenden Verfahrensleitung der Berufungs- instanz hätte anbringen müssen. Wie es sich abschliessend damit verhält, kann indessen offenbleiben: - Was den beantragten Ausstand des amtlichen Verteidigers des Ge- suchstellers, Rechtsanwalt C., anbelangt, so ist auf dieses Gesuch be- reits (auch) deshalb nicht einzutreten, weil es sich beim amtlichen Ver- teidiger nicht um eine in einer Strafbehörde tätige Person handelt (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 – 14 StPO). Wie auch immer begründete Zweifel an einer wirksamen Verteidigung durch Rechtsanwalt C. wären gestützt auf Art. 134 Abs. 2 StPO bei der Verfahrensleitung der Berufungs- instanz vorzubringen (gewesen). - Was den beantragten Ausstand von Oberstaatsanwalt B. anbelangt, ist dieses, wie sogleich in E. 2 zu zeigen ist, offensichtlich materiell unbe- gründet, weshalb die Eintretensfrage offen bleiben kann. 2. Hinsichtlich des erneut verlangten Ausstandes von Oberstaatsanwalt B. ist wiederum mit Verweis auf die Begründung im Ent- scheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.244/245/246 darauf hinzuweisen, dass der blosse Hinweis auf eine Strafanzeige dessen Ausstand nicht zu rechtfertigen vermag. Es be- stünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass der -5- Gesuchsteller mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen die für sein Strafverfahren zuständi- gen Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte gewissermas- sen auswählen könnte. Im vorliegenden Fall bestehen denn auch keine An- zeichen dafür, dass der abgelehnte Oberstaatsanwalt B. wegen der erho- benen Strafanzeige nicht mehr als unvoreingenommen zu betrachten (ge- wesen) wäre. Damit erweist sich das Ausstandsgesuch gegen Oberstaats- anwalt B. als offensichtlich unbegründet und ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 3. Zusammenfassend sind die Ausstandsgesuche somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Ausstandsverfahrens dem Ge- suchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Ausstandsgesuche werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 18.00, zusammen Fr. 618.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte -6- elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard