Im genannten Entscheid wurde ausgeführt, aufgrund der Vielzahl der involvierten leitenden Staatsanwälte und Oberstaatsanwälte und des inhärenten institutionellen Konflikts, der mit den Anschuldigungen des Anzeigers einhergehe, seien die Ausstandsgründe offensichtlich gegeben. Nachdem die vorliegende Angelegenheit eng mit dem soeben erwähnten Strafverfahren gegen A. und C. verknüpft ist und im Grunde derselbe Sachverhaltskomplex betroffen ist, ist der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO auch vorliegend für sämtliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Kantons Aargau zu bejahen und das Ausstandsgesuch somit gutzuheissen.