Mit der Strafanzeige werfe A. einer oder mehreren unbekannten Personen vor, in seinem Büro oder anderswo in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Q. eine entsorgte Aktennotiz in strafrechtlich relevanter Art und Weise behändigt zu haben. Da der Zutritt zu den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Q. gesichert sei und nur feste sowie temporäre Mitarbeitende Zutritt hätten, richte sich die Anzeige vornehmlich gegen einen noch unbekannten Mitarbeiter oder eine noch unbekannte Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft Q. Aufgrund der geschilderten Sachlage liege ein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 StPO für alle ordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Aargau