Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.285 (STA.2022.294) Art. 312 Entscheid vom 21. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Schwarz Gesuchstellerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Gegenstand Ausstandsgesuch in der Strafsache gegen Unbekannt -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 15. August 2022 erstattete A., […], Strafanzeige gegen Unbekannt we- gen Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte. 2. Am 24. August 2022 (Datum Postaufgabe: 25. August 2022) reichte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein Ausstandsbegeh- ren mit folgendem Antrag ein: "Es sei für die Behandlung der Strafanzeige von A. vom 15. August 2022 gegen Unbekannt das Ausstandsbegehren der Oberstaatsanwaltschaft für die ganze Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gutzuheissen und es sei in Anwendung von § 7 Abs. 4bis lit. b EG StPO ein ausserordentlicher Staatsanwalt zu ernennen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Gesuchstellerin hat ein Ausstandsgesuch für die ganze Staatsanwalt- schaft Aargau gestellt. Dessen Beurteilung fällt gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und Anhang 1 (Ziff. 2 Abs. 5 lit. b) der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Novem- ber 2012 in die Kompetenz der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts. 1.2. Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund- sätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglie- der der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine per- sönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen ge- genüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (vgl. Art. 56–60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglie- der der Behörde entgegengenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Das vorliegende Gesuch ist in diesem Sinne zu interpretieren. -3- 2. 2.1. Zur Begründung ihres Gesuchs führt die Gesuchstellerin aus, B., […], habe im Sommer 2021 Strafanzeige gegen A., […], und C., […], erstattet. Dabei habe B. eine Kopie einer Aktennotiz eingereicht, die Gegenstand der vor- liegenden Anzeige von A. bilde. Mit der Strafanzeige werfe A. einer oder mehreren unbekannten Personen vor, in seinem Büro oder anderswo in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Q. eine entsorgte Aktennotiz in strafrechtlich relevanter Art und Weise behändigt zu haben. Da der Zutritt zu den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Q. gesichert sei und nur feste sowie temporäre Mitarbeitende Zutritt hätten, richte sich die Anzeige vornehmlich gegen einen noch unbekannten Mitarbeiter oder eine noch un- bekannte Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft Q. Aufgrund der geschilder- ten Sachlage liege ein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 StPO für alle ordentli- chen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Aargau vor. 2.2. 2.2.1. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand, wenn sie aus anderen als den in lit. a bis lit. e der genannten Be- stimmung genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. 2.2.2. Hinsichtlich der Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als Strafuntersu- chungs- und Anklagebehörde konkretisiert Art. 56 StPO den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Diese Garan- tie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Vorein- genommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befan- genheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzel- fall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gege- benheiten vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Miss- trauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwalts zu erwecken. Solche Um- stände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffen- den Beamten oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Um- stände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit bzw. den Anschein, der Staatsanwalt lasse sich bei der Führung -4- der Strafuntersuchung von sachfremden Umständen leiten, erwecken. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Staatsanwalt tatsächlich befan- gen ist (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2; 138 IV 142 E. 2.1; 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1 je mit Hinweisen). 2.3. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hiess bereits mit Entscheid vom 23. August 2021 (Verfahren SBK.2021.230) ein Ausstandsgesuch betreffend die gesamte Staatsan- waltschaft Aargau gut. Dem Entscheid lag das durch die Strafanzeige von B. gegen A. und C. initiierte Strafverfahren zugrunde. Im genannten Ent- scheid wurde ausgeführt, aufgrund der Vielzahl der involvierten leitenden Staatsanwälte und Oberstaatsanwälte und des inhärenten institutionellen Konflikts, der mit den Anschuldigungen des Anzeigers einhergehe, seien die Ausstandsgründe offensichtlich gegeben. Nachdem die vorliegende Angelegenheit eng mit dem soeben erwähnten Strafverfahren gegen A. und C. verknüpft ist und im Grunde derselbe Sachverhaltskomplex betrof- fen ist, ist der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO auch vorliegend für sämtliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Kantons Aargau zu bejahen und das Ausstandsgesuch somit gutzuheissen. 3. Sind wie vorliegend alle Mitglieder der Staatsanwaltschaft im Ausstand und wird ein Strafverfahren gegen Mitarbeitende der Verwaltung geführt, ist für die Ernennung einer ausserordentlichen Staatsanwältin oder eines ausser- ordentlichen Staatsanwalts die Aufsichtskommission der Justiz zuständig (§ 7 Abs. 4bis lit. b EG StPO). Der vorliegende Entscheid ist hierfür der Auf- sichtskommission der Justiz zuzustellen. 4. Bei Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau für die Behand- lung der gegen Unbekannt gerichteten Strafanzeige für sämtliche Staats- anwältinnen und Staatsanwälte des Kantons Aargau gestellte Ausstands- gesuch wird gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. -5- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Schwarz